Naturschutz Verein Rüti ZH

Statuten vom 29. März 2019

I. Name, Sitz und Zweck

Im Folgenden wird der besseren Lesbarkeit halber stets die männliche Form verwendet. Selbstverständlich ist immer auch die weibliche Form mitgemeint.

Art. 1
Unter dem Namen Naturschutzverein Rüti besteht ein parteipolitisch und konfessionell neutraler, gemeinnütziger Verein im Sinne von Art. 60ff ZGB mit Sitz in Rüti.

Art. 2
Der Verein tritt für einen umfassenden Naturschutz ein. Er setzt sich insbesondere ein für: Der Verein verfolgt weder Erwerbs- noch Selbsthilfezwecke.

Art. 3
Der Verein sucht diese Ziele zu erreichen durch:
Art. 4
Der Verein ist mit seinen Mitgliedern Mitglied bei BirdLife Zürich und durch diesen beim Schweizer Vogelschutz SVS / BirdLife Schweiz.

II. Mitgliedschaft und Mittel
Art. 5
Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen sein.

Art. 6
Über die Aufnahme neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand.

Art. 7
Der Eintritt in den Verein ist jederzeit möglich. Austritte sind auf Ende des Kalenderjahres möglich und müssen dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.

Art. 8
Bei Wahlen und Abstimmungen haben juristische wie natürliche Personen eine, Familien höchstens zwei Stimmen. Stellvertretung ist nicht gestattet.

Art. 9
Mitglieder, die den Interessen des Vereins zuwiderhandeln oder ihren Verpflichtungen nicht nachkommen, können durch einfaches Mehr des Vorstandes mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Den Betroffenen steht der Rekursweg an die nächste Generalversammlung offen, welche über den Ausschluss mit Zweidrittels-Mehrheit der Anwesenden endgültig entscheidet.

Art. 10
Mitglieder, die sich besonders um den Verein verdient gemacht haben, können, auf Antrag des Vorstandes, von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.

Art. 11
Die Generalversammlung setzt die Mitgliederbeiträge fest. Diese sind bis zum 1. Juli des betreffenden Vereinsjahres zu entrichten.

Art. 12
Die Mittel des Vereins bestehen aus
III. Organe des Vereins
Art. 13
Die Vereinsorgane sind Generalversammlung (GV), Vorstand und Revisoren.

Art. 14
Die ordentliche GV findet jeweils im ersten Quartal des neuen Jahres statt und muss den Mitgliedern unter Angabe der Geschäfte mindestens 14 Tage vorher schriftlich bekanntgegeben werden. Anträge zuhanden der GV müssen dem Vorstand bis einen Monat vor der GV schriftlich eingereicht werden.

Art. 15
Der ordentlichen GV obliegen die folgenden Geschäfte:
Art. 16
Abstimmungen und Wahlen erfolgen in der Regel offen. Sie sind geheim durchzuführen, wenn mindestens ein Drittel der anwesenden Mitglieder es verlangt. Über Geschäfte, die nicht in der Traktandenliste angekündigt sind, kann kein Beschluss gefasst werden.

Art. 17
Bei Abstimmungen entscheidet das einfache Mehr. Für Wahlen gilt zuerst das absolute, dann das relative Mehr der stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt der Vorsitzende den Stichentscheid.

Art. 18
Eine ausserordentliche GV wird vom Vorstand einberufen, wenn wichtige und dringende Geschäfte es erfordern oder wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder schriftlich und mit Angabe der zu behandelnden Geschäfte eine ausserordentliche GV verlangt.

Art. 19
Der Vorstand besteht aus mindestens 3 Mitgliedern. Mit Ausnahme des Präsidenten konstituiert sich der Vorstand selbst. Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
Art. 20
Der Vorstand leitet den Verein, erledigt die laufenden Geschäfte und ist verantwortlich für Projekte.
Art. 21
Rechtsverbindlich für den Verein zeichnen zwei Vorstandsmitglieder. Für Verbindlichkeiten des Vereins haftet der Verein nur mit dem Vereinsvermögen.

Art. 22
Die zwei Rechnungsrevisoren, die nicht zugleich Vorstandsmitglieder sein dürfen, haben nach Prüfung der Rechnung der GV schriftlich Bericht und Antrag zu stellen.

Art. 23
Die Amtsdauer aller Gewählten beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist möglich. Bei Ersatzwahlen beenden die Neugewählten die Amtsdauer der Vorgänger.

IV. Schlussbestimmungen
Art. 24
Für Statutenänderungen ist die absolute, für die Vereinsauflösung die Zweidrittels-Mehrheit der an der GV anwesenden Mitglieder notwendig.

Art. 25
Bei einer Vereinsauflösung gehen das nichtgebundene Vereinsvermögen und die Vereinsakten an BirdLife Zürich über. Wird innerhalb von 10 Jahren ein Verein mit den gleichen Zielen gegründet, so ist diesem das Vermögen wieder auszuhändigen. Eine Verteilung unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.

Art. 26
Diese Statuten treten sofort nach der Genehmigung durch die Generalversammlung vom 29.3.2019 in Kraft und ersetzten die Statuten vom 24.1.1990.

Rüti, 29.3.2019
Der Präsident: Kurt Hüppin
Die Aktuarin: Elsbeth Kaspar